Ein Mietrückstand stellt für viele Vermieter eine ernstzunehmende Herausforderung dar. Die Ursachen für eine ausbleibende Mietzahlung sind unterschiedlich – entscheidend ist jedoch, dass Sie als Eigentümer angemessen und rechtssicher reagieren. In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen, wie Sie bei einem Mietrückstand korrekt vorgehen, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen und wie eine professionelle Hausverwaltung Sie unterstützen kann.

Zahlungsrückstand erfassen und Dokumentation sicherstellen
Bei einem Mietrückstand sollte zunächst eine sachliche Bestandsaufnahme erfolgen:
- Welche Mietzahlungen sind offen?
- Ab welchem Datum besteht der Zahlungsrückstand?
- Liegen alle Vereinbarungen (z. B. Mietvertrag, Zahlungsfristen) schriftlich vor?
In vielen Fällen liegt lediglich eine vorübergehende Verzögerung vor. Dennoch ist es wichtig, Mietrückstände von Anfang an strukturiert zu dokumentieren.
Schriftliche Kontaktaufnahme und Klärung des Mietrückstands
Ein offenes und sachliches Gespräch mit dem Mieter kann in der frühen Phase eines Mietrückstands oft zur schnellen Lösung beitragen. Alternativ empfiehlt sich eine schriftliche Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung. Darin sollten Sie:
- den Rückstand klar beziffern,
- auf die vertraglich vereinbarte Fälligkeit der Miete hinweisen,
- eine angemessene Frist zur Zahlung setzen.
Ist der Mieter grundsätzlich zahlungswillig, kann eine schriftliche Ratenzahlungsvereinbarung in Betracht gezogen werden.
Formelle Mahnung bei ausbleibender Mietzahlung
Wenn die Mietrückstände trotz vorheriger Aufforderung nicht beglichen werden, sollte eine formelle Mahnung erfolgen. Diese enthält:
- eine detaillierte Aufstellung der offenen Mietrückstände,
- die Angabe der Fälligkeitstermine,
- eine verbindliche Frist zur Zahlung,
- den Hinweis auf mögliche rechtliche Konsequenzen.
Achten Sie auf eine beweissichere Zustellung, z. B. per Einwurf-Einschreiben.
Rechtliche Schritte bei anhaltendem Mietrückstand
Bleibt der Mietrückstand bestehen, stehen dem Vermieter mehrere rechtliche Maßnahmen zur Verfügung:
- Fristlose Kündigung (§ 543 BGB): Möglich bei zwei aufeinanderfolgenden vollen Monatsmieten Rückstand oder einem Rückstand von mehr als einer Monatsmiete über zwei Termine hinweg.
- Ordentliche Kündigung (§ 573 BGB): Bei wiederholter verspäteter Zahlung oder nachhaltiger Pflichtverletzung.
- Zahlungsklage: Um den Mietrückstand gerichtlich geltend zu machen.
- Räumungsklage: Wenn der Mieter trotz Kündigung nicht auszieht.
Die Durchsetzung dieser Maßnahmen erfordert in der Regel rechtliche Beratung. Ein strukturiertes Vorgehen hilft, wirtschaftliche Schäden zu minimieren.

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Ein Mietrückstand bedeutet nicht nur Aufwand, sondern birgt auch rechtliche Risiken. Eine erfahrene Hausverwaltung übernimmt die gesamte Abwicklung – von der ersten Zahlungsaufforderung bis zur Koordination mit einem Rechtsanwalt, wenn nötig. Damit haben Sie die Gewissheit, dass Ihre Interessen gewahrt bleiben.
Mit einem besonnenen und rechtlich abgesicherten Vorgehen können Vermieter ihre Ansprüche wahren – und dabei das Mietverhältnis, wenn möglich, erhalten. Eine klare Dokumentation, professionelle Kommunikation und ggf. externe Unterstützung sind hierbei entscheidend.
Mietrückstand: Häufige Fragen (FAQ)
Ein Mietrückstand liegt vor, sobald der Mieter die vereinbarte Miete nicht vollständig und fristgerecht zahlt.
Bereits bei zwei Monatsmieten Rückstand ist eine fristlose Kündigung möglich. Vorher sollten Mahnungen mit angemessenen Fristen erfolgen.
Zunächst durch eine Mahnung. Bleibt diese erfolglos, empfiehlt sich eine Zahlungsklage, ggf. verbunden mit einer Kündigung..
In diesem Fall muss eine Räumungsklage eingereicht werden. Die Rückerlangung der Wohnung erfolgt dann durch einen Gerichtsvollzieher.
Ein Umlaufbeschluss erfordert grundsätzlich die Zustimmung aller Eigentümer. Nur wenn in der Beschluss bereits auf der Tagesordnung einer Eigentümerversammlung war, kann im Nachhinein dieser spezielle Beschluss mit einfacher Mehrheit gefasst werden.