Die regelmäßige Treppenhausreinigung ist ein zentrales Thema im Alltag vieler Wohnhäuser. Ein sauberes Treppenhaus sorgt nicht nur für ein gepflegtes Erscheinungsbild, sondern trägt auch zur Zufriedenheit der Bewohner und Bewohnerinnen bei. Doch immer wieder stellen sich in der Praxis Fragen wie: Wer ist für die Reinigung zuständig? Gibt es gesetzliche Vorgaben zur Häufigkeit? Und wie ist das Verhältnis von Kosten, Qualität und Aufwand bei Eigenleistung im Vergleich zur Beauftragung einer Reinigungsfirma?
In diesem Beitrag geben wir als Hausverwaltung einen Überblick über die wichtigsten Regelungen, Pflichten und Entscheidungshilfen rund um das Thema Hausflurreinigung.

Wer ist für die Treppenhausreinigung zuständig?
Im Mietverhältnis
Im Mietverhältnis ist es üblich und rechtlich zulässig, die Pflicht zur Treppenhausreinigung auf die Mieter zu übertragen – etwa durch entsprechende Regelungen im Mietvertrag oder in der Hausordnung.
Wurde die Reinigungsverpflichtung auf den Mieter übertragen, ist dieser zur ordnungsgemäßen, regelmäßigen Durchführung verpflichtet. Die Einhaltung sollte im Interesse aller Bewohner erfolgen, da ein gepflegtes Treppenhaus zur Wohnqualität beiträgt.
In der Wohnungseigentümergemeinschaft
In einer WEG ist grundsätzlich die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) für die Reinigung des gemeinschaftlichen Treppenhauses verantwortlich. Die Durchführung kann dabei intern organisiert werden – etwa durch einen Reinigungsplan, in dem sich die Eigentümer im Wechsel abwechseln – oder es wird durch Beschluss eine externe Reinigungsfirma beauftragt.
Wird eine Wohnung innerhalb der WEG vermietet, kann der Eigentümer die Reinigungspflicht im Rahmen des Mietvertrags auf den Mieter übertragen.
Wie oft muss das Treppenhaus gereinigt werden?
Die Häufigkeit der Treppenhausreinigung ist gesetzlich nicht exakt vorgegeben. Sie richtet sich in der Praxis nach dem Nutzungsgrad und den konkreten Gegebenheiten des Gebäudes. Üblich sind folgende Intervalle:
- Wöchentlich: in größeren Wohnanlagen oder bei stark frequentierten Eingängen
- 14-tägig oder monatlich: in kleineren Objekten mit geringer Nutzung
- Zusätzlich im Winter: zur Entfernung von Streugut, Schnee oder Laub, um Rutschgefahr zu vermeiden
Wichtig ist, dass im Fall einer Eigenreinigung ein verbindlicher Reinigungsplan existiert – mit klarer Zuordnung und regelmäßiger Kontrolle. Ohne klare Regeln steigt das Risiko von Konflikten zwischen den Bewohnern oder Eigentümern.
Reinigung durch Bewohner oder Reinigungsfirma – ein Vergleich
Bei der Organisation der Treppenhausreinigung haben Eigentümer und Verwalter die Wahl zwischen Eigenleistung(durch Bewohner oder Eigentümer) und der Beauftragung eines professionellen Reinigungsunternehmens. Beide Modelle haben Vor- und Nachteile.
Eigenreinigung durch Mieter oder Eigentümer
Vorteile:
- Keine zusätzlichen Betriebskosten oder Verwalteraufwendungen
- Persönliche Kontrolle über die Sauberkeit und Reinigungsausführung
Nachteile:
- Unregelmäßige Durchführung bei Krankheit, Urlaub oder Desinteresse
- Qualitätsunterschiede je nach Person und Motivation
- Häufige Konflikte, wenn sich Bewohner nicht an Reinigungspläne halten
- Keine Haftung bei Schäden durch unsachgemäße Reinigung
Diese Variante ist aus unserer Sicht nur dann praktikabel, wenn eine funktionierende Hausgemeinschaft besteht, in der Aufgaben zuverlässig übernommen werden und die Kommunikation gut funktioniert.
Reinigung durch ein professionelles Reinigungsunternehmen
Vorteile:
- Verlässliche und gleichbleibend hohe Reinigungsqualität
- Klare Vereinbarungen zu Häufigkeit und Umfang der Reinigung
- Entlastung der Bewohner und Eigentümer
- Haftung durch den Dienstleister bei Schäden während der Reinigung
Nachteile:
- Zusätzliche Kosten, die jedoch im Regelfall umlagefähig sind (z. B. über das Hausgeld oder die Betriebskostenabrechnung)
- Erfordert Verwaltung der Dienstleisterverträge und Kontrolle der Leistung durch die Verwaltung
Fazit des Vergleichs
Aus Sicht der Hausverwaltung ist die Beauftragung einer professionellen Reinigungsfirma in den meisten Fällen die langfristig sinnvollere Lösung. Sie sorgt für Klarheit, ein gepflegtes Erscheinungsbild und deutlich weniger Konflikte innerhalb der Hausgemeinschaft.

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Die Treppenhausreinigung ist ein oft unterschätzter, aber wichtiger Bestandteil der Immobilienbewirtschaftung. Egal ob Miethaus oder Wohnungseigentümergemeinschaft – klare Regelungen und eine verlässliche Durchführung sind entscheidend für Wohnqualität und Nachbarschaftsfrieden. Als Hausverwaltung beraten wir Sie gern, welche Lösung für Ihre Immobilie am besten geeignet ist, und unterstützen bei der Auswahl und Beauftragung geeigneter Dienstleister.
Ja, wenn dies ausdrücklich im Mietvertrag oder in der Hausordnung geregelt ist, muss der Mieter der Verpflichtung nachkommen.
Ja. Reinigungsleistungen für das Treppenhaus sind gemäß Betriebskostenverordnung umlagefähig, sofern dies mietvertraglich vereinbart wurde.
Der Vermieter oder die WEG kann eine Abmahnung aussprechen und im Wiederholungsfall Konsequenzen einleiten. In WEGs ist auch ein Beschluss zur Umstellung auf eine externe Firma möglich.
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer trifft einen entsprechenden Beschluss, der durch die Hausverwaltung umgesetzt wird.