Die Erstellung einer Nebenkostenabrechnung für vermietete Eigentumswohnungen innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) kann komplex sein. Um Konflikte mit Mietern zu vermeiden, ist es wichtig, die Unterschiede zwischen Hausgeldabrechnung und Nebenkostenabrechnung zu kennen, gesetzliche Fristen einzuhalten und typische Fehler zu vermeiden. Dieser Artikel erklärt, was Sie dabei beachten müssen und wie Sie häufige Fehlerquellen erkennen und vermeiden können.

Hausgeldabrechnung vs. Nebenkostenabrechnung in der WEG
Die Hausgeldabrechnung wird von der Hausverwaltung erstellt und richtet sich an alle Eigentümer einer WEG. Sie umfasst sämtliche Kosten, einschließlich nicht umlagefähiger Posten wie Verwaltungskosten oder Rücklagen für Instandhaltungen. Die Nebenkostenabrechnung hingegen wird vom Eigentümer individuell für seinen Mieter erstellt und darf nur umlagefähige Betriebskosten gemäß Betriebskostenverordnung (BetrKV) enthalten.
Definition Betriebskosten
Betriebskosten sind laufende, regelmäßig wiederkehrende Kosten, die beim ordnungsgemäßen Betrieb eines Gebäudes anfallen. Dazu zählen beispielsweise Heiz- und Warmwasserkosten, Müllabfuhr, Gebäudereinigung, Gartenpflege, Straßenreinigung und Versicherungen. Diese Kosten dürfen dem Mieter nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn sie im Mietvertrag vereinbart wurde.
Abrechnungsfristen für die Nebenkosten
Die Nebenkostenabrechnung muss spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums beim Mieter eingehen. Andernfalls verliert der Vermieter seinen Anspruch auf mögliche Nachforderungen, während ein Guthaben dennoch ausgezahlt werden muss.
Formvorschriften gemäß Betriebskostenverordnung (BetrKV)
Die Nebenkostenabrechnung muss verständlich und nachvollziehbar sein. Folgende Punkte sind zwingend anzugeben:
- Berechnung der Nachzahlung oder des Guthabens
- Abrechnungszeitraum
- Gesamtkostenaufstellung
- Verteilungsschlüssel (z. B. Wohnfläche, Verbrauch)
- Anteil des Mieters an den Kosten
- Geleistete Vorauszahlungen
Typische Fehler bei der Nebenkostenabrechnung in der WEG und deren Vermeidung
- Rechenfehler Ein häufiger Fehler sind einfache Rechenfehler bei der Kostenverteilung. Vermeidung: Nutzen Sie spezialisierte Software und überprüfen Sie jede Abrechnung sorgfältig.
- Nicht vereinbarte Nebenkosten Nicht im Mietvertrag vereinbarte Nebenkosten dürfen nicht auf den Mieter umgelegt werden. Vermeidung: Führen Sie alle Betriebskosten gemäß Betriebskostenverordnung im Mietvertrag auf, um sicherzustellen, dass Sie diese vollständig und rechtssicher abrechnen können.
- Falsche Umlage von nicht umlagefähigen Kosten Kosten wie Verwaltungskosten oder Rücklagen sind nicht umlagefähig. Vermeidung: Trennen Sie umlagefähige und nicht umlagefähige Kosten klar und deutlich voneinander und geben Sie nur die umlagefähigen Kosten an Ihre Mieter weiter.

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Zusammenfassung und Praxistipps
Eine sorgfältig erstellte Nebenkostenabrechnung schafft Transparenz, vermeidet Streitigkeiten und sorgt für eine reibungslose Mietbeziehung. Achten Sie stets auf Fristen, Formvorschriften und korrekte Angaben, um typische Fehlerquellen zu vermeiden.
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Häufige Fragen Nebenkostenabrechnung in der WEG
Verwaltungskosten, Rücklagen für Instandhaltung und Reparaturen sind nicht umlagefähig.
Die Erstellung der Nebenkostenabrechnung obliegt dem Vermieter, also in diesem Fall dem Eigentümer. Er kann im Rahmen der SE-Verwaltung (Sondereigentumsverwaltung) den Verwalter mit der Abrechnung beauftragen.
Der Mieter kann innerhalb von zwölf Monaten nach Erhalt der Abrechnung Einwände erheben, die vom Vermieter geprüft werden müssen.
Ja, Hausmeisterkosten sind grundsätzlich umlagefähig, solange sie laufend entstehen und nicht für Reparaturen oder Instandhaltungen anfallen.
Verwaltungskosten, Rücklagen für Instandhaltung und Reparaturen sind nicht umlagefähig.
Nebenkosten müssen innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Abrechnungszeitraums abgerechnet werden.