Reparaturen: Wofür ist der WEG-Verwalter zuständig – und wofür nicht?

Der WEG-Verwalter übernimmt eine zentrale Rolle, wenn es um die Instandhaltung und Reparaturen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft geht. Dabei ist entscheidend, ob es sich um Gemeinschafts- oder Sondereigentum handelt. Während der Verwalter für Schäden am Gemeinschaftseigentum verantwortlich ist, müssen Eigentümer Reparaturen im Sondereigentum selbst übernehmen. Klare Regelungen und eine gute Kommunikation zwischen Verwalter und Eigentümern helfen, Zuständigkeiten schnell zu klären und Streitigkeiten zu vermeiden.

HVW Essen - Reparaturen WEG-Verwaltung

Reparaturen, für die der WEG-Verwalter zuständig ist

Der WEG-Verwalter kümmert sich um Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum. Dazu gehören:

  1. Fassade und Außenwände
    Reparaturen an Außenwänden, Fassadenrissen oder Schäden an der Dämmung.
  2. Dach und Dachrinnen
    Behebung von Schäden an Dächern, Dachrinnen oder Fallrohren.
  3. Treppenhäuser und Flure
    Reparaturen an Wänden, Böden, Beleuchtung oder Geländern in Gemeinschaftsbereichen.
  4. Gemeinschaftliche Haustechnik
    Wartung und Reparaturen von Aufzügen, Heizungsanlagen, Lüftungssystemen oder zentralen Wasserleitungen.
  5. Fensterrahmen und Außentüren
    Reparaturen an Fenstern und Türen, sofern diese Teil des Gemeinschaftseigentums sind (z. B. Außenrahmen oder Hauseingangstüren).
  6. Außenanlagen
    Instandhaltung von Wegen, Parkflächen, Grünanlagen oder Müllplätzen, die der Gemeinschaft gehören.
  7. Notfallmaßnahmen
    Sofortmaßnahmen bei akuten Schäden am Gemeinschaftseigentum, z. B. Wasserrohrbruch oder Sturmfolgen.

Reparaturen, für die der WEG-Verwalter nicht zuständig ist

Für Reparaturen im Sondereigentum (den Wohnungen der einzelnen Eigentümer) ist der Verwalter in der Regel nicht verantwortlich. Das betrifft:

  1. Innenräume der Wohnungen
    Reparaturen an Wänden, Decken oder Böden in der Wohnung.
  2. Elektroinstallationen im Sondereigentum
    Behebung von Defekten an Steckdosen, Lichtschaltern oder privaten Elektrogeräten.
  3. Sanitäre Anlagen in der Wohnung
    Reparaturen an Waschbecken, Toiletten, Duschen oder Badewannen.
  4. Fenster und Türen im Sondereigentum
    Schäden an den inneren Fensterflächen, Türgriffen oder Schlössern, die der Nutzung des Sondereigentümers zugeordnet sind.
  5. Küchengeräte und Armaturen
    Reparaturen an privaten Küchengeräten oder Wasserhähnen in der Wohnung.

Praxisbeispiel: Wer zahlt die Reparatur am Fenster?

In einer Eigentümergemeinschaft bemerkt ein Eigentümer, dass ein Fenster in seiner Wohnung undicht ist und Feuchtigkeit in den Rahmen eindringt. Er meldet den Schaden dem WEG-Verwalter und bittet um Reparatur. Doch wer ist tatsächlich zuständig?

Gemeinschaftseigentum: Der äußere Fensterrahmen, die Dichtungen und die Außenscheibe gehören in der Regel zum Gemeinschaftseigentum. Für die Reparatur ist der Verwalter verantwortlich, die Kosten werden aus der Instandhaltungsrücklage der Gemeinschaft getragen.
Sondereigentum: Die Innenscheibe und der Fenstergriff zählen häufig zum Sondereigentum. Für diese Reparaturen muss der Eigentümer selbst aufkommen.

Tipp: Ein Blick in die Teilungserklärung oder die Gemeinschaftsordnung hilft, Klarheit über die Zuständigkeiten zu bekommen. Der Verwalter sollte den Schaden prüfen und bei Bedarf eine Abstimmung mit den Eigentümern veranlassen.

Abgrenzung bei Grenzfällen

Es gibt Situationen, in denen die Abgrenzung zwischen Gemeinschafts- und Sondereigentum unklar sein kann. Beispiele:

  • Fenster: Während die Außenrahmen meist zum Gemeinschaftseigentum gehören (und damit Aufgabe des Verwalters sind), ist das Innere des Fensters oft Sondereigentum.
  • Heizungsanlagen: Zentrale Heizungsanlagen gehören zum Gemeinschaftseigentum, aber der Austausch eines Heizkörpers innerhalb der Wohnung fällt in den Verantwortungsbereich des Sondereigentümers.
  • Wasserleitungen: Hauptleitungen zählen zum Gemeinschaftseigentum, während die Leitungen innerhalb der Wohnung Sondereigentum sind.

In solchen Fällen entscheidet oft die Teilungserklärung der Eigentümergemeinschaft, die die genauen Zuständigkeiten festlegt.

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Antworten auf Ihre Fragen zur WEG- und SEV-Verwaltung

Was heißt WEG?

WEG steht für „Wohnungseigentümergemeinschaft“. Es bezeichnet die Gemeinschaft der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, die zusammen das Eigentum an den gemeinsamen Teilen (z.B. Dach) der Immobilie verwalten. Mehr Details zum Thema finden Sie in unserem Artikel „Was ist mit WEG gemeint?“

Was heißt SEV?

SEV bedeutet „Sondereigentumsverwaltung“. Hierbei handelt es sich um die Verwaltung von Sondereigentum, also den einzelnen Wohnungen oder Teilen einer Immobilie, die im Besitz eines Eigentümers sind.

Was ist Gemeinschaftseigentum?

Gemeinschaftseigentum umfasst alle Teile eines Mehrfamilienhauses, die allen Eigentümern gemeinsam gehören, wie z.B. das Dach, die Fassade, Treppenhäuser und Heizungsanlagen.

Was ist der Unterschied zwischen WEG und SEV-Verwaltung?

WEG-Verwaltung betrifft die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums, während SEV (=Sondereigentumsverwaltung) die Verwaltung des Sondereigentums der einzelnen Eigentümer betrifft, wie z.B. Wohnungen oder Kellerräume.

Was sind die Aufgaben eines WEG-Verwalters?

Die Aufgaben eines WEG-Verwalters umfassen die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums, wie z.B. die Einberufung der Eigentümerversammlung und die Organisation von Reparaturen. Weitere Details zu den Aufgaben finden Sie in unserem Artikel „Pflichten und Aufgaben eines WEG-Verwalters“.